09.04.2026

4 Gedanken zu „Außerordentlicher Bundeskongress des DSB am 16. Mai 2026 in Frankfurt/Main

  1. Ich bin da nicht so negativ, die Herren müssen liefern. Wir haben eine tolle Situation im Schach, Kandidatenturnier, GM Keymer gewinnt Grenke, Schachgipfel in Dresden, DSAM läuft toll, zentrale Bundesligarunden. Da MUSS einfach jeder der Deligierten klar einstehen, das er für das Schach kandidiert, das unser wunderschöner Sport noch mehr Anhänger bekommt und die bekloppten Ränkeschmiedereien nichts, aber auch gar nichts hier verloren haben.
    Der Vizepräsident Professor Dr. Jürgen Klüners und der Vizepräsident Verbandsentwicklung Yannik Kiesel haben sich nichts zu schulden kommen lassen, eine Wiederwahl wäre eine sehr gute Alternative, außer es stehen noch bessere Kandidaten zur Verfügung.
    Ich hoffe, alle haben das Gebot der Stunde verstanden, bitte dient alle dem Schach, dann wird alles schnell wieder gut!

  2. Ob der Antrag in der hier wiedergegebenen Fassung rechtlich einwandfrei formuliert ist?

    „Neuwahlen“ kennt die DSB-Satzung nicht, sondern lediglich eine „Nachwahl“ bei „vorzeitigem Ausscheiden“, das auch im Falle einer erfolgten Abberufung gegeben ist. Dieses „Ausscheiden“ muss allerdings einer „Nachwahl“ vorausgehen.

    M. E. wäre es geboten gewesen, in Anlehnung an den Wortlaut von § 27 Abs. 2 BGB zu beantragen:

    „Der Bundeskongress widerruft die Bestellung des gesamten Präsidiums.“

    und zudem die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes „Nachwahl des Präsidiums“ zu beantragen.

    Für irgendwelche Analogien sehe ich keinen Anwendungsbereich, da keine Regelungslücke vorliegt.

  3. Ich halte die Einberufung des außerordentlichen Bundeskongresses („Berlin, 07. April 2026“) in dieser Form für rechtswidrig, da die Einladung keine Tagesordnung enthält.

    § 17 Abs. 1 Satz 3 der DSB-Satzung bestimmmt:

    „Zum Bundeskongress ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.“

    Das gilt gleichermaßen für einen ordentlichen wie für einen außerordentlichen Bundeskongress.

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