11.07.2026

6 Gedanken zu „Prävention sexualisierte Gewalt im Verein – Schachclubs sind leider keine Inseln der Seligen

  1. „Das entwickelte sich zum absoluten Alptraum, als ich ein Dokument erhielt, das bewies, dass der Trainer eine Vorstrafe hat. In diesen Tagen bin ich um Jahre gealtert. Drei Kreuze und noch viel mehr, dass keinem der vier Kinder unseres Vereins was passiert ist, der Trainer wurde sofort rausgeschmissen.“

    Um was für eine Vorstrafe handelte es sich? Gefährdung im Straßenverkehr, Steuerhinterziehung oder was?
    Und was für ein Dokument will Raedler erhalten haben?

    Und wieso wurde der Trainer rausgeschmissen? „Resozialisierung“ ist dort offensichtlich ein Fremdwort.

    1. Man könnte jetzt noch anführen, dass eigentlich mit der Verbüßung der Strafe im Sinne der Resozialisierung ein Neuanfang möglich sein müsste. Ich will die Ernsthaftigkeit des Themas gar nicht bestreiten. Vielleicht war derjenige schon vorher Schachtrainer, und die Ablehnung nach Strafverbüßung kommt einem Berufsverbot gleich. Der BGH hat hierzu folgendes entschieden: Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit solchen außerstrafrechtlichen Folgen in einer interessanten Entscheidung und führt aus, dass bei der Strafzumessung auch mögliche berufsrechtliche Folgen des Angeklagten zu beachten seien. Vorliegend drohte dem Angeklagten der Widerruf seiner Approbation. Der Verlust der Approbation entzieht dem Angeklagten seinen Lebensunterhalt und hat daher erhebliche Auswirkungen auf sein Leben. Bei der Strafzumessung ist dieser Umstand demnach besonders zu berücksichtigen und eine solche Betroffenheit auf die spätere Strafe anzurechnen.

      1. Der Richter, die Richterin muss abwägen zwischen Berufsverbot oder dem Kindeswohl.
        Die Wahl ist meiner Meinung nach sehr einfach. Wer Verbrechen an der Seele von Kindern begeht, soll nicht mehr mit Kindern arbeiten.
        Siehst du das genauso oder anders?

        1. Lieber Walter, dem stimme ich vollkommen zu. Solche dummen Kommentare wie der von Max Sommer verharmlosen das sehr ernste Thema.
          Mit Resozialisierung und Berufsverbot hat das nichts zu tun.
          Das Recht auf freie Berufsausübung ist im Grundgesetz zwar ein hohes Gut, aber es ist nicht schrankenlos. Der Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Personen wiegt im Zweifel schwerer.
          Der rechtliche Hintergrund ist sauber im deutschen Recht verankert und läuft – entgegen mancher Befürchtung – rechtlich gesehen nicht auf ein pauschales Berufsverbot hinaus, sondern auf eine verfassungskonforme Einschränkung für eine ganz bestimmte, sensible Tätigkeit.

          1. Lieber Gerhard,
            die Fragen von Max waren, fand ich, absolut In Ordnung, z:B, die nach der Vorstrafe. Wenn einer zu schnell Auto gefahren ist, ist er natürlich kein Vorbild, aber Jugendtraining mit Kindern ist möglich, zu Turnieren soll er sie nicht fahren.

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