Liebe Schachfreunde, leider greift es um sich, dass Kongresse und Hauptausschüsse des Deutschen Schachbunds nicht mehr ordnungsgemäß protokolliert werden. Zumindest wird dieser Eindruck erweckt, wenn man auf die Homepage schaut.
Auf der Seite https://www.schachbund.de/kongresse.html sollten sie eigentlich veröffentlicht sein. Hier der Auszug der letzten Versammlungen:

Das letzte veröffentlichte Protokoll stammt vom Bundeskongress in Paderborn, an dem ich noch persönlich teilnahm.
Dann folgte eine außerordentliche Sitzung in Hofgeismar vom 4. Oktober 2025, zu dem bis heute weder die Sitzungsunterlagen noch ein Protokoll öffentlich eingestellt sind. Hierauf wartet die Schachöffentlichkeit also bereits seit fast 11 Monaten.
Das selbe Muster beim außerordentlichen Kongress in Frankfurt am 16. Mai, auf dem sogar ein neuer Präsident gewählt wurde. Jedoch hält es der Deutsche Schachbund seit drei Monaten nicht für nötig, zu diesem Kongress ein Protokoll einzustellen.
Zur Erläuterung: Man merkt es auf der Homepage daran, dass die Felder B (wohl für Bericht) und P (für Protokoll) leer sind.
Auch auf der Spezialseite zum Kongress in Frankfurt finden sich zwar alle eingereichten Anträge, aber kein Protokoll.
Ob es da überhaupt noch sinnvoll ist, weitere Sitzungen dieser Art anzusetzen, wie den kommenden Hauptausschuss in Braunschweig (Hauptausschuss 2026 7. November 2026 in Braunschweig), diese Frage man sich stellen, wenn auf Sitzungsprotokolle seit fast einem Jahr verzichtet wird! Das heißt Satzungsänderungen, Beschlüsse und Amtswechsel werden nicht ordentlich dokumentiert!
Steigen wir noch ein bisschen tiefer in das Thema ein:
Wer führt das Protokoll?
Laut Satzung führt grundsätzlich der Geschäftsführer das Protokoll des Bundeskongresses. Der Bundeskongress kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen. Dies war für die Sitzung in Hofgeismar Dr. Anja Gering, sofern zu dem Zeitpunkt nicht erkrankt oder beurlaubt war. Und für die Sitzung in Frankfurt Carsten Schmidt, der sein Amt zum 01.02.2026 antrat.
Die selbe Regelung gilt für Hauptausschüsse: Das Protokoll der Hauptausschusssitzung führt grundsätzlich der Geschäftsführer. Der Hauptausschuss kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen.
Bis wann muss das Protokoll laut Satzung vorliegen?
Auszug aus der Satzung des DSB – § 12 Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Organe, der Kommissionen und Ausschüsse ist Protokoll zu führen.
(2) Das Protokoll muss eine Liste sämtlicher Anwesenden, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums innerhalb von zwei Monaten zu übersenden. Die Mitglieder können innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände geltend gemacht, ist das Protokoll damit genehmigt. Einwände müssen der nächsten Versammlung des Gremiums vorgelegt werden, das über sie entscheidet und das Protokoll abschließend genehmigt. Das Schiedsgericht und das Bundesturniergericht können in ihren Ordnungen von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen.
Wir vermuten, dass dies für die beiden letzten Sitzungen nicht passiert ist, und somit hätte der amtierende Präsident Paul Meyer-Dunker gegen die Satzung des Deutschen Schachbunds verstoßen!
| In Reaktion auf diesen Beitrag hat sich Ingrid Lauterbach bei mir gemeldet, und folgendes mitgeteilt:
Das Protokoll des Hauptausschuss in Hofgeismar wurde am 30.10.2025 von der Präsidentin verschickt, aber nicht öffentlich eingestellt, da die Sitzung nichtöffentlich war. Das Protokoll wurde ordnungsgemäß erstellt, obwohl die Geschäftsführerin zu der Zeit nicht mehr anwesend war. |
Wir meinen dazu, dass es dann sinnvoll gewesen wäre, dies auf der Homepage entsprechend zu kennzeichnen.
| Inzwischen ging auch ein Kommentar von Versammlungsleiter Klaus Deventer dazu ein, der hier auszugsweise wiedergegeben wird:
ich möchte als Leiter der drei von Dir angesprochenen Versammlungen kurz Stellung nehmen. Zutreffend weist Du auf § 12 der DSB-Satzung hin. Die Bestimmung wurde in Paderborn übrigens geändert, aber in der Sache gilt für Kongresse und Hauptausschüsse des DSB weiterhin die Zwei-Monats-Frist. Das ist angesichts des Abstimmungsbedarfs zwischen Protokollführer, Präsidenten und Versammlungsleiter weniger, als es auf den ersten Blick erscheint, wenn man bedenkt, dass Ehrenamtler beteiligt und Urlaubszeiten betroffen sind. (…) Dennoch ist es richtig, dass für den Bundeskongress in Paderborn (Protokollführung: Dr. Anja Gering) und für den außerordentlichen Bundeskongress in Frankfurt (Protokollführung: Carsten Schmidt) die Frist um eine bzw. wenige Wochen gerissen, während für den Hauptausschuss in Hofgeismar (Protokollführung: Susanne Mainka) die Frist gewahrt wurde. Die Protokolle liegen jedenfalls mittlerweile alle vor und ich gehe – ohne dies abschließend entscheiden zu müssen – nicht davon aus, dass die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist zur Unwirksamkeit der Wahlen und der getroffenen Beschlüsse führt. |
Wir fragen uns, was sagt die KI zu den Folgen fehlender Protokolle? Der nachfolgende Absatz betrifft dann nur noch das fehlende Protokoll des Kongresses von Frankfurt:
Es gibt keine generelle gesetzliche Pflicht, jede Versammlung eines eingetragenen Vereins zu protokollieren; die unmittelbaren Rechtsfolgen hängen stark davon ab, ob die Satzung eine Protokollpflicht vorsieht und ob ohne Protokoll registerrelevante Beschlüsse (z. B. Satzungs‑/Vorstandsänderungen) nicht nachweisbar sind.
Grundsatz: Keine allgemeine gesetzliche Protokollpflicht
- Das BGB enthält keine ausdrückliche Pflicht, Mitgliederversammlungen oder andere Vereinsversammlungen generell zu protokollieren.
- Allerdings verlangt § 58 Nr. 4 BGB, dass die Satzung Regelungen zur „Beurkundung“ von Beschlüssen enthalten soll; in der Praxis wird dies meist durch eine Protokollpflicht umgesetzt, damit der Verein überhaupt eingetragen werden kann.
Wann das Fehlen von Protokollen problematisch wird
1) Registerrechtliche Folgen (Vereinsregister)
Für Anmeldungen zum Vereinsregister (z. B. Satzungsänderungen, Zweck‑/Namensänderungen, Vorstandswechsel) muss das Protokoll der beschlussfassenden Versammlung in der Regel als Nachweis beigelegt werden.
Fehlt ein Protokoll oder ist es unbrauchbar, kann das Registergericht die Anmeldung zurückweisen bzw. den Eintrag ablehnen, weil die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß beurkundet ist.
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Protokollen muss das Registergericht diese prüfen; ohne Protokoll entfällt die zentrale Beweisgrundlage für die Eintragung.
2) Zivilprozessuale Beweislast und Anfechtung von Beschlüssen
- Ein unterschriebenes Protokoll gilt als Privaturkunde (§ 416 ZPO) und hat hohe Beweiskraft dafür, dass Beschlüsse so gefasst wurden.
- Ohne Protokoll wird der Nachweis erschwert, dass eine Versammlung ordnungsgemäß einberufen, beschlussfähig war und welche Beschlüsse genau gefasst wurden. Das begünstigt Anfechtungsklagen von Mitgliedern (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen).
- Für abwesende Mitglieder beginnt eine satzungsmäßige Klagefrist oft erst mit Zugang des Protokolls; ohne Protokoll kann die Fristfrage streitanfällig werden.
3) Innenrechtliche Folgen (Satzung, Haftung, Rechenschaft)
- Wenn die Satzung eine Protokollpflicht festschreibt, ist deren Unterlassung ein Satzungsverstoß; betroffene Mitglieder können auf ordnungsgemäße Beschlussfeststellung bzw. auf Neufassung in ordnungsgemäß einberufener Versammlung drängen.
- Der Vorstand hat eine Rechenschafts‑ und Dokumentationspflicht gegenüber den Mitgliedern; systematisches Unterlassen von Protokollen kann als Pflichtverletzung gewertet werden und im Einzelfall haftungsrelevant sein, wenn dadurch Schäden entstehen (z. B. nicht nachweisbare, aber ausgeführte Beschlüsse).
- Bei nichtigen Beschlüssen darf der Vorstand diese nicht ausführen; bei Schäden Dritter haftet der Verein nach § 31 BGB, und bei Pflichtverletzungen kann eine persönliche Haftung des Vorstands in Betracht kommen.
Praktische Einschätzung für einen „Bundesverein“
- Für einen großen, typischerweise eingetragenen Bundesverein ist die Protokollführung de facto unverzichtbar, weil sonst registerrechtliche Änderungen blockiert werden und die Beweislast bei Streitigkeiten stark zu Lasten des Vorstands/Organe geht.
- Die konkretesten „Rechtsfolgen“ sind daher meist: Zurückweisung von Registeranmeldungen, erhöhte Erfolgschancen von Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse und im Innenverhältnis Ansprüche auf ordnungsgemäße Dokumentation bzw. ggf. Haftung bei Pflichtverletzung.
Wir meinen abschließend, dass der Deutsche Schachbund sich hier in keinem guten Licht darstellt, wenn wichtige Formalien nicht erfüllt werden!
Aus unserer Sicht ist sogar fraglich, ob der neue Präsident bereits im Vereinsregister eingetragen werden konnte, solange kein entsprechendes Protokoll der Bundesversammlung vorliegt.
Paderborn (Mai 2025) war kein Hauptausschuss, sondern ein ordentlicher Bundeskongress.
Lieber Gerald,
ich möchte als Leiter der drei von Dir angesprochenen Versammlungen kurz Stellung nehmen. Zutreffend weist Du auf § 12 der DSB-Satzung hin. Die Bestimmung wurde in Paderborn übrigens geändert, aber in der Sache gilt für Kongresse und Hauptausschüsse des DSB weiterhin die Zwei-Monats-Frist. Das ist angesichts des Abstimmungsbedarfs zwischen Protokollführer, Präsidenten und Versammlungsleiter weniger, als es auf den ersten Blick erscheint, wenn man bedenkt, dass Ehrenamtler beteiligt und Urlaubszeiten betroffen sind.
Was in Deinem Artikel übersehen wird, ist der Umstand, dass es auf die Übersendung an die „Mitglieder des jeweiligen Gremiums“ ankommt. Das sind für den Kongress und den Hauptausschuss die Mitglieder des DSB, also die Landesverbände, sonstige Mitgliedsorganisationen und Ehrenmitglieder. Ob und wann ein Protokoll auf der DSB-Homepage erscheint, ist zwar eine wünschenswerte Serviceleistung, aber für die satzungsmäßigen Fristen nicht relevant.
Dennoch ist es richtig, dass für den Bundeskongress in Paderborn (Protokollführung: Dr. Anja Gering) und für den außerordentlichen Bundeskongress in Frankfurt (Protokollführung: Carsten Schmidt) die Frist um eine bzw. wenige Wochen gerissen, während für den Hauptausschuss in Hofgeismar (Protokollführung: Susanne Mainka) die Frist gewahrt wurde. Die Protokolle liegen jedenfalls mittlerweile alle vor und ich gehe – ohne dies abschließend entscheiden zu müssen – nicht davon aus, dass die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist zur Unwirksamkeit der Wahlen und der getroffenen Beschlüsse führt.
Viele Grüße
Klaus
PS: Da die KI § 416 ZPO zitiert: Privaturkunden haben bezüglich ihres Inhalts gerade keine Beweiskraft (das machen Referendare und offenbar auch die KI immer wieder falsch).
Lieber Klaus, vielen Dank für deinen Kommentar, der Licht in die Sache bringt, was mir auch wichtig ist. Allerdings darf man sich als Schachinteressierter und der Schachöffentlichkeit Verpflichteter durchaus die Frage stellen, wieso das Protokoll dann auch 3 Monate nach Ende der Versammlung noch nicht öffentlich einsehbar ist. Im übrigen steht ja im Bericht: „Wir vermuten, dass dies für die beiden letzten Sitzungen nicht passiert ist…“ denn es war ja für den Außenstehenden nicht ersichtlich, dass die Protokolle der letzten beiden Versammlungen bereits existieren. Hier erweckt der DSB leider de Eindruck, dass ihm nicht mehr daran gelegen ist, Protokolle zeitnah zu veröffentlichen. In Reaktion auf deinen Kommentar habe ich das Ausrufezeichen in der Überschrift durch ein Fragezeichen ersetzt, und zugleich noch einen Absatz eingefügt, mit Auszügen aus deiner Stellungnahmen. Ich denke, damit können jetzt alle zufrieden sein, wenn das Protokoll der Versammlung von Frankfurt zeitnah veröffentlicht wird.