Liebe Schachfreunde, leider greift es um sich, dass Kongresse und Hauptausschüsse des Deutschen Schachbunds nicht mehr ordnungsgemäß protokolliert werden. Zumindest wird dieser Eindruck erweckt, wenn man auf die Homepage schaut.
Auf der Seite https://www.schachbund.de/kongresse.html sollten sie eigentlich veröffentlicht sein. Hier der Auszug der letzten Versammlungen:

Das letzte veröffentlichte Protokoll stammt vom Bundeskongress in Paderborn, an dem ich noch persönlich teilnahm.
Dann folgte eine außerordentliche Sitzung in Hofgeismar vom 4. Oktober 2025, zu dem bis heute weder die Sitzungsunterlagen noch ein Protokoll öffentlich eingestellt sind. Hierauf wartet die Schachöffentlichkeit also bereits seit fast 11 Monaten.
Das selbe Muster beim außerordentlichen Kongress in Frankfurt am 16. Mai, auf dem sogar ein neuer Präsident gewählt wurde. Jedoch hält es der Deutsche Schachbund seit drei Monaten nicht für nötig, zu diesem Kongress ein Protokoll einzustellen.
Zur Erläuterung: Man merkt es auf der Homepage daran, dass die Felder B (wohl für Bericht) und P (für Protokoll) leer sind.
Auch auf der Spezialseite zum Kongress in Frankfurt finden sich zwar alle eingereichten Anträge, aber kein Protokoll.
Ob es da überhaupt noch sinnvoll ist, weitere Sitzungen dieser Art anzusetzen, wie den kommenden Hauptausschuss in Braunschweig (Hauptausschuss 2026 7. November 2026 in Braunschweig), diese Frage man sich stellen, wenn auf Sitzungsprotokolle seit fast einem Jahr verzichtet wird! Das heißt Satzungsänderungen, Beschlüsse und Amtswechsel werden nicht ordentlich dokumentiert!
Steigen wir noch ein bisschen tiefer in das Thema ein:
Wer führt das Protokoll?
Laut Satzung führt grundsätzlich der Geschäftsführer das Protokoll des Bundeskongresses. Der Bundeskongress kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen. Dies war für die Sitzung in Hofgeismar Dr. Anja Gering, sofern zu dem Zeitpunkt nicht erkrankt oder beurlaubt war. Und für die Sitzung in Frankfurt Carsten Schmidt, der sein Amt zum 01.02.2026 antrat.
Die selbe Regelung gilt für Hauptausschüsse: Das Protokoll der Hauptausschusssitzung führt grundsätzlich der Geschäftsführer. Der Hauptausschuss kann zu Beginn der Sitzung durch Beschluss eine andere Regelung treffen.
Bis wann muss das Protokoll laut Satzung vorliegen?
Auszug aus der Satzung des DSB – § 12 Protokoll
(1) Über jede Sitzung der Organe, der Kommissionen und Ausschüsse ist Protokoll zu führen.
(2) Das Protokoll muss eine Liste sämtlicher Anwesenden, die eingereichten Anträge und die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums innerhalb von zwei Monaten zu übersenden. Die Mitglieder können innerhalb von zwei Monaten Einwände erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände geltend gemacht, ist das Protokoll damit genehmigt. Einwände müssen der nächsten Versammlung des Gremiums vorgelegt werden, das über sie entscheidet und das Protokoll abschließend genehmigt. Das Schiedsgericht und das Bundesturniergericht können in ihren Ordnungen von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen.
Wir vermuten, dass dies für die beiden letzten Sitzungen nicht passiert ist, und somit hätte der amtierende Präsident Paul Meyer-Dunker gegen die Satzung des Deutschen Schachbunds verstoßen!
| In Reaktion auf diesen Beitrag hat sich Ingrid Lauterbach bei mir gemeldet, und folgendes mitgeteilt:
Das Protokoll des Hauptausschuss in Hofgeismar wurde am 30.10.2025 von der Präsidentin verschickt, aber nicht öffentlich eingestellt, da die Sitzung nichtöffentlich war. Das Protokoll wurde ordnungsgemäß erstellt, obwohl die Geschäftsführerin zu der Zeit nicht mehr anwesend war. |
Wir meinen dazu, dass es dann sinnvoll gewesen wäre, dies auf der Homepage entsprechend zu kennzeichnen.
| Inzwischen ging auch ein Kommentar von Versammlungsleiter Klaus Deventer dazu ein, der hier auszugsweise wiedergegeben wird:
ich möchte als Leiter der drei von Dir angesprochenen Versammlungen kurz Stellung nehmen. Zutreffend weist Du auf § 12 der DSB-Satzung hin. Die Bestimmung wurde in Paderborn übrigens geändert, aber in der Sache gilt für Kongresse und Hauptausschüsse des DSB weiterhin die Zwei-Monats-Frist. Das ist angesichts des Abstimmungsbedarfs zwischen Protokollführer, Präsidenten und Versammlungsleiter weniger, als es auf den ersten Blick erscheint, wenn man bedenkt, dass Ehrenamtler beteiligt und Urlaubszeiten betroffen sind. (…) Dennoch ist es richtig, dass für den Bundeskongress in Paderborn (Protokollführung: Dr. Anja Gering) und für den außerordentlichen Bundeskongress in Frankfurt (Protokollführung: Carsten Schmidt) die Frist um eine bzw. wenige Wochen gerissen, während für den Hauptausschuss in Hofgeismar (Protokollführung: Susanne Mainka) die Frist gewahrt wurde. Die Protokolle liegen jedenfalls mittlerweile alle vor und ich gehe – ohne dies abschließend entscheiden zu müssen – nicht davon aus, dass die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist zur Unwirksamkeit der Wahlen und der getroffenen Beschlüsse führt. |
Wir fragen uns, was sagt die KI zu den Folgen fehlender Protokolle? Der nachfolgende Absatz betrifft dann nur noch das fehlende Protokoll des Kongresses von Frankfurt:
Es gibt keine generelle gesetzliche Pflicht, jede Versammlung eines eingetragenen Vereins zu protokollieren; die unmittelbaren Rechtsfolgen hängen stark davon ab, ob die Satzung eine Protokollpflicht vorsieht und ob ohne Protokoll registerrelevante Beschlüsse (z. B. Satzungs‑/Vorstandsänderungen) nicht nachweisbar sind.
Grundsatz: Keine allgemeine gesetzliche Protokollpflicht
- Das BGB enthält keine ausdrückliche Pflicht, Mitgliederversammlungen oder andere Vereinsversammlungen generell zu protokollieren.
- Allerdings verlangt § 58 Nr. 4 BGB, dass die Satzung Regelungen zur „Beurkundung“ von Beschlüssen enthalten soll; in der Praxis wird dies meist durch eine Protokollpflicht umgesetzt, damit der Verein überhaupt eingetragen werden kann.
Wann das Fehlen von Protokollen problematisch wird
1) Registerrechtliche Folgen (Vereinsregister)
Für Anmeldungen zum Vereinsregister (z. B. Satzungsänderungen, Zweck‑/Namensänderungen, Vorstandswechsel) muss das Protokoll der beschlussfassenden Versammlung in der Regel als Nachweis beigelegt werden.
Fehlt ein Protokoll oder ist es unbrauchbar, kann das Registergericht die Anmeldung zurückweisen bzw. den Eintrag ablehnen, weil die Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß beurkundet ist.
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit von Protokollen muss das Registergericht diese prüfen; ohne Protokoll entfällt die zentrale Beweisgrundlage für die Eintragung.
2) Zivilprozessuale Beweislast und Anfechtung von Beschlüssen
- Ein unterschriebenes Protokoll gilt als Privaturkunde (§ 416 ZPO) und hat hohe Beweiskraft dafür, dass Beschlüsse so gefasst wurden.
- Ohne Protokoll wird der Nachweis erschwert, dass eine Versammlung ordnungsgemäß einberufen, beschlussfähig war und welche Beschlüsse genau gefasst wurden. Das begünstigt Anfechtungsklagen von Mitgliedern (Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Beschlüssen).
- Für abwesende Mitglieder beginnt eine satzungsmäßige Klagefrist oft erst mit Zugang des Protokolls; ohne Protokoll kann die Fristfrage streitanfällig werden.
3) Innenrechtliche Folgen (Satzung, Haftung, Rechenschaft)
- Wenn die Satzung eine Protokollpflicht festschreibt, ist deren Unterlassung ein Satzungsverstoß; betroffene Mitglieder können auf ordnungsgemäße Beschlussfeststellung bzw. auf Neufassung in ordnungsgemäß einberufener Versammlung drängen.
- Der Vorstand hat eine Rechenschafts‑ und Dokumentationspflicht gegenüber den Mitgliedern; systematisches Unterlassen von Protokollen kann als Pflichtverletzung gewertet werden und im Einzelfall haftungsrelevant sein, wenn dadurch Schäden entstehen (z. B. nicht nachweisbare, aber ausgeführte Beschlüsse).
- Bei nichtigen Beschlüssen darf der Vorstand diese nicht ausführen; bei Schäden Dritter haftet der Verein nach § 31 BGB, und bei Pflichtverletzungen kann eine persönliche Haftung des Vorstands in Betracht kommen.
Praktische Einschätzung für einen „Bundesverein“
- Für einen großen, typischerweise eingetragenen Bundesverein ist die Protokollführung de facto unverzichtbar, weil sonst registerrechtliche Änderungen blockiert werden und die Beweislast bei Streitigkeiten stark zu Lasten des Vorstands/Organe geht.
- Die konkretesten „Rechtsfolgen“ sind daher meist: Zurückweisung von Registeranmeldungen, erhöhte Erfolgschancen von Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse und im Innenverhältnis Ansprüche auf ordnungsgemäße Dokumentation bzw. ggf. Haftung bei Pflichtverletzung.
Wir meinen abschließend, dass der Deutsche Schachbund sich hier in keinem guten Licht darstellt, wenn wichtige Formalien nicht erfüllt werden!
Aus unserer Sicht ist sogar fraglich, ob der neue Präsident bereits im Vereinsregister eingetragen werden konnte, solange kein entsprechendes Protokoll der Bundesversammlung vorliegt.
Paderborn (Mai 2025) war kein Hauptausschuss, sondern ein ordentlicher Bundeskongress.
Lieber Gerald,
ich möchte als Leiter der drei von Dir angesprochenen Versammlungen kurz Stellung nehmen. Zutreffend weist Du auf § 12 der DSB-Satzung hin. Die Bestimmung wurde in Paderborn übrigens geändert, aber in der Sache gilt für Kongresse und Hauptausschüsse des DSB weiterhin die Zwei-Monats-Frist. Das ist angesichts des Abstimmungsbedarfs zwischen Protokollführer, Präsidenten und Versammlungsleiter weniger, als es auf den ersten Blick erscheint, wenn man bedenkt, dass Ehrenamtler beteiligt und Urlaubszeiten betroffen sind.
Was in Deinem Artikel übersehen wird, ist der Umstand, dass es auf die Übersendung an die „Mitglieder des jeweiligen Gremiums“ ankommt. Das sind für den Kongress und den Hauptausschuss die Mitglieder des DSB, also die Landesverbände, sonstige Mitgliedsorganisationen und Ehrenmitglieder. Ob und wann ein Protokoll auf der DSB-Homepage erscheint, ist zwar eine wünschenswerte Serviceleistung, aber für die satzungsmäßigen Fristen nicht relevant.
Dennoch ist es richtig, dass für den Bundeskongress in Paderborn (Protokollführung: Dr. Anja Gering) und für den außerordentlichen Bundeskongress in Frankfurt (Protokollführung: Carsten Schmidt) die Frist um eine bzw. wenige Wochen gerissen, während für den Hauptausschuss in Hofgeismar (Protokollführung: Susanne Mainka) die Frist gewahrt wurde. Die Protokolle liegen jedenfalls mittlerweile alle vor und ich gehe – ohne dies abschließend entscheiden zu müssen – nicht davon aus, dass die Nichteinhaltung der Zweimonatsfrist zur Unwirksamkeit der Wahlen und der getroffenen Beschlüsse führt.
Viele Grüße
Klaus
PS: Da die KI § 416 ZPO zitiert: Privaturkunden haben bezüglich ihres Inhalts gerade keine Beweiskraft (das machen Referendare und offenbar auch die KI immer wieder falsch).
Lieber Klaus, vielen Dank für deinen Kommentar, der Licht in die Sache bringt, was mir auch wichtig ist. Allerdings darf man sich als Schachinteressierter und der Schachöffentlichkeit Verpflichteter durchaus die Frage stellen, wieso das Protokoll dann auch 3 Monate nach Ende der Versammlung noch nicht öffentlich einsehbar ist. Im übrigen steht ja im Bericht: „Wir vermuten, dass dies für die beiden letzten Sitzungen nicht passiert ist…“ denn es war ja für den Außenstehenden nicht ersichtlich, dass die Protokolle der letzten beiden Versammlungen bereits existieren. Hier erweckt der DSB leider de Eindruck, dass ihm nicht mehr daran gelegen ist, Protokolle zeitnah zu veröffentlichen. In Reaktion auf deinen Kommentar habe ich das Ausrufezeichen in der Überschrift durch ein Fragezeichen ersetzt, und zugleich noch einen Absatz eingefügt, mit Auszügen aus deiner Stellungnahmen. Ich denke, damit können jetzt alle zufrieden sein, wenn das Protokoll der Versammlung von Frankfurt zeitnah veröffentlicht wird.
Im Nachgang zum Beitrag möchte ich noch vermerken, dass es etwas seltsam ist, wenn bei einigen Verantwortlichen Erstaunen darüber geäußert wird, dass man nicht weiß, dass die Protokolle versendet wurden, obwohl man nicht auf der Empfängerliste steht, weil man kein Mitglied des DSB ist. In dem Fall kann man sich nur an den öffentlich zugänglichen Informationen orientieren, und das ist eben die Spezialseite des DSB zu den Kongressen. Eine gut gepflegte Homepage würde hier der Kritik von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen!
Hier noch ein Update: als Resonanz auf diesen etwas kritischen Beitrag hat Präsident Paul Meyer-Dunker die Geschäftsstelle gebeten, die fehlenden Protokolle auf der Homepage einzustellen, wie er mir schriftlich und mündlich mitgeteilt hat. Somit löst sich alles in Wohlgefallen auf!
Inzwischen sind beide Protokolle veröffentlicht, und das aus Hofgeismar birgt durchaus Sprengstoff. Und zwar beim Thema „Kündigung der Geschäftsführerin“. Auszug:
Die Präsidentin berichtet: Dr. Anja Gering sei 19 Jahre hauptamtlich für den DSB tätig gewesen, zuletzt als Geschäftsführerin. Das Präsidium sei mehrheitlich zu der Auffassung gelangt, dass sie nicht ausreichend in der Lage sei, die anfallenden Aufgaben sachgerecht zu erledigen und neue Herausforderungen anzunehmen. Ihr wurde daher am 08.08.2025 eine Änderungskündigung ausgesprochen, die sie unter Vorbehalt angenommen hat.
Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Geschäftsführerin hätten einzelne Präsidiumsmitglieder deren Aufgaben teilweise übernommen. Dabei seien erhebliche Unregelmäßigkeiten zutage getreten, so dass sich das Präsidium gezwungen gesehen habe, Dr. Anja Gering nunmehr fristlos zu kündigen. Man habe das Vertrauen in sie
verloren. Einzelheiten zu den Kündigungsvorwürfen könnten mit Rücksicht auf den arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz im Hauptausschuss nicht ausgebreitet werden.
Den Vorwurf, die fristlose Kündigung sei von langer Hand vorbereitet worden, wies Ingrid Lauterbach zurück. Die Geschäftsstelle funktioniert momentan durch Mehreinsatz der hauptamtlichen Mitarbeiter und des Präsidiums.
Kevin Högy gibt eine mit seinem Anwalt angestimmte Stellungnahme als Betriebsrat ab. Fragen dazu werde er nicht beantworten.
Während der Aussprache kritisieren verschiedene Redner das Vorgehen des Präsidiums. Es wird die Einschätzung geäußert, dass in einem Kleinbetrieb wie dem DSB eine ordentliche Kündigung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Bayerische Schachbund spricht dem Präsidium das Misstrauen aus. Ingo Thorn kündigt eine rechtliche Prüfung an, solle dem Deutschen Schachbund durch die Kündigung ein Schaden entstehen.
Ein weiterer sensibler Beschlusspunkt war die Spielberechtigung für Transpersonen, über die auf Antrag des Referenten für Leistungssport entschieden werden sollte. Hierzu führt das Protokoll folgendes aus:
Der Antrag des Referenten für Leistungssport und anderer bezüglich der
Spielberechtigung von Transpersonen („Wertungsklassen“) (Antrag 10 b) wird
vorgezogen.
Aus der Versammlung kommt der Wunsch, den Antrag heute nicht zu behandeln, sondern eine Arbeitsgruppe zu bilden, die bis zum Frühjahr 2026 einen Antrag unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte erarbeitet. Diese Arbeitsgruppe sollte vielfältig besetzt werden.
Jannik Liebelt für die Antragsteller möchte auf jeden Fall über Punkt 2 b und 2 c eine Abstimmung. Da der Antrag auf eine Änderung der DSB-Turnierordnung abzielt und die dafür nach §§ 23 Abs. 2, 19 Abs. 3 der DSB-Satzung erforderliche Antragsfrist nicht gewahrt wurde, muss für den Antrag zunächst mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit
festgestellt werden.
Die erforderliche Mehrheit ist damit erreicht. Der Antrag lautet:
Antrag 1:
A-5.5 Offene Wertungsklasse
Die Teilnahme an der offenen Wertungsklasse steht grundsätzlich allen Spielern offen, denen eine Spielgenehmigung im Sinne von A-4.1 der Turnierordnung erteilt wurde. Ausschlussgründe bleiben hiervon unberührt.
Antrag 2a:
A-6.5 Weibliche Wertungsklasse
Die Teilnahme an der weiblichen Wertungsklasse (w) steht allen Spielerinnen offen, deren genderunabhängiges, mithin biologisches Geburtsgeschlecht (Sex), weiblich ist.
Antrag 2b:
A-6.5 Weibliche Wertungsklasse
Die Teilnahme an der weiblichen Wertungsklasse (w) steht allen Spielerinnen offen, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister mit weiblich gekennzeichnet ist.
Antrag 2c:
A-6.5 Weibliche Wertungsklasse
Die Teilnahme an der weiblichen Wertungsklasse (w) steht allen Spielerinnen offen, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister mit weiblich gekennzeichnet ist. Im Falle der Änderung des Geschlechtseintrags, gilt die Spielberechtigung ab der Folgesaison des Änderungsdatums.
Jannik Liebelt stellt den Antrag vor.
Klaus Deventer teilt mit, dass die Frauenkommission sich mit knapper Mehrheit entschieden hat, eine einschränkende Regelung zu befürworten. Diesbezüglich wurden allerdings alle Positionen vertreten von keinerlei Öffnung bis Änderung des Geschlechtseintrags nur zum Saisonbeginn. Eine Arbeitsgruppe wurde eingesetzt, die
sich aber nicht auf ein Ergebnis verständigen konnte. Für die Frauenbundesligen gilt, dass maßgeblich der Meldestichtag ist.
Aus dem Hauptausschuss wird darauf hingewiesen, dass beide Teile des Antrags Ziffer A-5.5 der DSB-Turnierordnung betreffen, weil in A-6.5 etwas völlig anderes geregelt ist. Bei den weiteren Beratungen und der Abstimmung soll unter der Überschrift „Wertungsklasse“ Antrag 1 als neue Ziffer 5.5.1 und Antrag 2 in sämtlichen Varianten als Ziffer A-5.5.2 in die Turnierordnung aufgenommen werden.
Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, wobei in allen Varianten über den unstreitigen Antrag 1 mit abgestimmt wird:
a) Gemeinsame Abstimmung über 1 und 2 a:
Ja 8 Stimmen
Nein 204 Stimmen
Enthaltung 15 Stimmen
b) Gemeinsame Abstimmung über 1 und 2 c:
Ja 190 Stimmen
Nein 23 Stimmen
Enthaltung 15 Stimmen
Dieser Antrag ist angenommen und Antrag 2 b damit gegenstandslos. Anschließend wird über die Bildung eines Arbeitskreises abgestimmt:
Ja 157 Stimmen
Nein 3 Stimmen
Enthaltung 68 Stimmen
Über die Zusammensetzung des Arbeitskreises entscheidet das Präsidium
Und die folgende Passage hat sogar eine humoristische Note:
Wolfgang Cleve-Prinz stellt den Antrag vor. Die Anschaffung eines Turnierprogramms würde die Abwicklung der Seniorenturniere erleichtern und eine Anmeldung online ermöglichen.
Alexander von Gleich erklärt, die Problematik, dass ein Online-Tool benötigt werde, sei bekannt und solle auch für alle anderen Turniere umgesetzt werden. Es stünden verschiedene Ideen im Raum. Vorschläge würden gerne entgegengenommen.
Abstimmung: Ja 60 Stimmen
Nein 116 Stimmen
Enthaltung 49 Stimmen
Dieser Antrag ist abgelehnt. Das Präsidium arbeitet gleichwohl daran, eine entsprechende Software anzuschaffen.
Mit anderen Worten: der Antrag wurde abgelehnt, und trotzdem befürwortet.
Zur Versammlung in Frankfurt war für mich die erfreulichste Nachricht, dass das Seniorenbudget wie beantragt aufgestockt wurde:
Zum Antrag der Seniorenkommission auf Bereitstellung von Mitteln für Mannschafts- und Einzel-Welt- bzw.Europameisterschaften der Senioren wurde wurde klargestellt, dass sich der beantragte Betrag in Höhe von 15.000 Euro auf das laufende Haushaltsjahr 2026 beziehe. Der Antrag wurde mit 93 Ja-Stimmen gegen 63 Nein-Stimmen bei 79 Enthaltungen angenommen.
Ein weiterer Antrag der Seniorenkommission auf Bereitstellung eines Budgets in Hohe von 1,200 Euro für die Arbeit der Kommission wurde vom Antragsteller in der Sitzung zurückgezogen.
Wie man sieht, hat die Initiative des Schachkickers Früchte getragen, wichtige Informationen öffentlich zu machen. Wir danken dem Deutschen Schachbund für die schnelle Reaktion.