20.04.2026

12 Gedanken zu „Kein außerordentlicher Kongress des DSB im Mai!

  1. Der Bundesrechtsberater des DSB hat den Antrag für nicht zulässig erklärt. Der sollte ja eigentlich die nötige Expertise haben und im Grundsatz unparteiisch sein. Der Beurteilung des Bundesrechtsberaters ist das Präsidium gefolgt. Das halte ich für nachvollziehbar, denn sonst bräuchte man ja gar keinen Bundesrechtsberater.

    Man könnte sich natürlich auch fragen, warum ein Antrag nicht so gestellt werden kann, dass der nicht aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden kann.

  2. Ich empfehle das folgende Papier. Der Rechtsberater scheint ahnungslos zu sein. Das Recht auf Einberufen eine a.o. HV kann weder der Vorstand noch Regelungen in der Satzung verhindern. Das wäre ein Verstoß gegen übergeordnetes Recht – in dem Fall zum Schutz von Minderheiten. Ich erwarte Rücktritt des Bundesrechtsberaters aus privaten Gründen in Kürze.

    https://aglu.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Amtsgerichte/Ludwigshafen_am_Rhein/Formulare/Register__Verein_/Merkblatt____37_BGB.pdf

    1. Das geht am Thema vorbei, da ja eine Hauptversammlung gar nicht vom Präsidium verhindert wird.

      Das gibt auch die Quelle nicht her. Dort steht:

      „Ist bereits oder wird sogleich eine Mitgliederversammlung berufen. dann bedarf es
      der Einberufung einer besonderen Versammlung auf Minderheitenantrag nicht,“

      In des sogenannten Berliner Erklärung aus dem letzten Jahr stand, dass sich das Präsidium verpflichtet hat, bis Mitte August 2026 einen außerordentlichen Kongress auszurichten. Das ist bekannt. Da muss auch gestanden haben, dass der Antrag auf Ausrichtung eines außerordentlichen Kongresses zurückgezogen wurde, denn ansonsten hätte der ja schon stattfinden müssen. Es beschwert sich aber niemand, dass dem nicht so ist.

      Jedem der Beteiligten muss klar gewesen sein, dass, wenn man der Satzung folgt, bis zum angekündigten außerordentlichen Kongress, kein weiterer veranstaltet wird. Das ist auch wegen der Kosten gut so. Sicherlich kann man sich über die Frist von 6 Monaten streiten. Die stehen aber nun einmal in der Satzung.

      Wenn man eine Vereinbarung schließt, dann sollte man doch grundsätzlich erwarten, dass sich alle Beteiligten daran halten und die gegebenenfalls auch verteidigen. Stattdessen hat man den Eindruck, dass einige bei der Vereinbarung gar nicht dabei gewesen sind.

      Mit einem solchen Verhalten kann ich nichts anfangen.

      Ich kenne den Bundesrechtsberater nicht, sondern nur seine Entscheidung in diesem Fall. Der ist der eigenen Satzung gefolgt. Grundsätzlich erwarte ich das auch, sonst wäre das ja völlige Willkür.

      1. Die Erklärung des Termins am 8. August die a.o. Versammlung einzuberufen wurde vom Präsidium nach dem Antrag der Landesverbände nachgeschoben – eine Ablehnung mit der Begründung es gäbe einen Termin ist also Quatsch. Ich fand die ursprüngliche Regelung auch wenig durchdacht, aber darum geht es nicht. Davon unabhängig kann das gesetzliche Minderheitenrecht, eine a.o. HV zu verlangen, nicht per Satzung ausgeschlossen (wäre nichtig) und schon gar nicht vom Präsidium abgelehnt werden. Die Argumentation, man habe einen Plan für eine a.o. HV zieht schon deshalb nicht, weil sich die Lage geändert haben kann und in diesem Fall hat. Sachlich wäre es also fatal sich auf die Argumentation des Bundesrechtsberaters einzulassen. Außerdem sind die beantragenden Landesverbände auf Hofgeismar und jetzt nicht identisch.

        1. Ich verweise auf den Passus in der Satzung des DSB, §17 Abs. 2:
          Ein Bundeskongress muss einberufen werden, wenn das spätestens sechs Monate vor dem nächsten vorgesehenen Kongress der Hauptausschuss oder das Präsidium durch Beschluss oder mindestens fünf Mitgliedsorganisationen verlangen (Außerordentlicher Bundeskongress). Ein Bundeskongress auf Verlangen von Mitgliedsorganisationen ist binnen zwei Monaten einzuberufen und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Einberufung stattfinden.

          Hier steht doch klar und deutlich, dass der Antrag „spätestens sechs Monate vor dem nächsten vorgesehenen Kongress“ gestellt werden muss. Der nächste vorgesehene Kongress ist laut Mitteilung des DSB am 8. August, und sechs Monate vorher waren am 8. Februar 2026. Der Antrag auf vorgezogenen Kongress wurde aber am 17. Februar gestellt, und zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass „im August“ ein außerordentlicher Kongress stattfindet, gemäß der Einigung mit den Landesverbänden. Aus meiner Sicht kamen die Mitgliedsorganisationen zu spät, denn sie hätten die Einberufung bereits im Januar verlangen müssen, um sicherzugehen, dass die bisherige Einigung aufgehoben wird. Wobei auch das kurios gewesen wäre, denn damit wäre die vorherige Einigung auf August hinfällig gewesen.

        2. Nun zur Frage, ob der Außerordentliche Kongress immer einzuberufen ist, wenn die Mitglieder dies verlangen, hierzu haben wir wie folgt recherchiert:
          Quelle: https://www.vereinswelt.de/mitgliedschaft/mitgliederversammlung/ausserordentliche-mitgliederversammlung/

          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Ihnen als Vorstand immer dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert (§ 36 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern es verlangt.

          Weiterhin steht in §37 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
          § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
          (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
          (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

          Weitere Ausführungen dazu:
          Das Vereinsinteresse kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Beispiel erforderlich machen, wenn der Verein durch Tod oder Rücktritt von Vereinsmitgliedern nicht mehr handlungsfähig ist oder dringende Beschlüsse gefasst werden müssen, die keinen Aufschub dulden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann weiterhin einberufen werden, wenn wichtige Entscheidungen durch die Mitglieder genehmigt werden müssen, wie z.B. die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein. Weitere Gründe für die Einberufung der Mitgliederversammlung können Änderungen in der Vereinssatzung, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge oder finanzielle Entscheidungen sein.

          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung müssen Sie auch einberufen, wenn:

          * der Antrag schriftlich gestellt wurde;
          * der Antrag von der erforderlichen Anzahl der Mitglieder unterschrieben ist;
          * der Zweck der Einberufung angegeben wird;
          * der Grund für die Einberufung genannt wird;
          * der Antrag so erfolgt, dass eine Einladung innerhalb der Ladungsfristen möglich ist.

          Nun gut, hier steht als Ausschlussgrund nicht, dass es eine sechsmonatige Frist bis zum nächsten Kongress gibt, aber das erscheint doch in der Praxis sinnvoll, dass man noch ein bisschen zuwartet, wenn der Kongress schon angesetzt ist, zumal dazwischen noch der Hauptausschuss angesetzt ist, wenn auch ohne Wahlen.

          Im Ergebnis kann ich mich den Ausführungen von Thorsten Cmiel nicht anschließen, und mit Rücktrittsforderungen sollte man eher vorsichtig sein, wenn man nicht der Organisation angehört, die man kritisiert.

          1. Möglicherweise ist eine Frist von 6 Monaten zu lang und nicht gesetzeskonform.

            Völlig unsinnig ist sie aber auch nicht. Damit wird immerhin die Zahl der Kongresse in einem Jahr auf maximal 2 beschränkt.

            Natürlich ist es jetzt das gute Recht der Antragssteller, das Schiedsgericht anzurufen.

            Allerdings ist der Prüfungsauftrag laut Satzung beschränkt. In der steht (§ 33 (1):

            „Das Schiedsgericht entscheidet:
            1. bei Verstößen gegen die Satzung des Bundes, …“

            Meines Erachtens ist das Schiedsgericht damit nicht ermächtigt festzustellen, dass § 17 (2) der Satzung gegen geltendes Recht verstößt. Es kann einzig auslegen, wie die Frist von 6 Monaten im Satzungstext auszulegen ist, aber nicht entscheiden, dass die Frist zu kurz oder zu lang ist.

            Nicht anders ist der Bundesrechtsberater vorgegangen. Das mag nicht jedem gefallen, aber deshalb den Rücktritt zu fordern, ist einfach unverschämt. Wenn das Schule macht, wird niemand mehr ein Amt übernehmen.

  3. § 33 Abs. 1 der DSB-Satzung beinhaltet – wie bereits aus der Überschrift erhellt – eine Zuständigkeitsanordnung, aber keine Einschränkung des Prüfungsmaßstabes. Wenn die Antragsteller meinen, dass das DSB-Präsidium zur Einberufung eines Kongresses verpflichtet ist, dieser Pflicht aber nicht nachgekomen ist, wird ein Verstoß gegen die Satzung behauptet, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet. Selbstverständlich ist das Schiedsgericht dann gehalten, auch die Einhaltung zwingenden BGB-Rechts (§ 37 BGB) zu überprüfen. Das Schiedsgericht soll Streitigkeiten von der ordentlichen Gerichtsbarkeit fernhalten, und da wäre es offenkundig verfehlt, einen anderen (engeren) Prüfungsmaßstab anzulegen als ein staatliches Gericht.

    1. Danke für den interessanten Kommentar Max. Vielleicht sollten die Landesverbände jetzt wirklich das Schiedsgericht anrufen. Es geht jetzt nämlich wirklich um die Frage, ob Verbandsrecht richtig ausgelegt wurde, und das ist jetzt ein Spielfeld für Juristen. Ich persönlich meine übrigens, dass es kein Fehler wäre, den Kongress im Augst abzuhalten, zumal ja wie gesagt auf dem Hauptausschuss sicher auch noch einiges passieren wird, für eine Überraschung sorgen könnte. Es können ja auch noch weitere Ehrenamtliche zurücktreten, um ein Beispiel zu nennen. Wobei ich nicht für eine Politik der verbrannten Erde plädieren will. Aber sicher ist eins: die Chemie im DSB stimmt nicht mehr!

  4. Lieber Uwe, lieber Gerald,

    recht unbemerkt hat der Deutsche Schachbund seine Meldung zur Absage des Kongresses etwas modifiziert. Es sah so aus, dass es das Rest-Präsidium war, das sich geäußert hat. Jetzt heißt es am Ende des ursprünglichen Textes vom 4. März 2026 dort:

    „Disclaimer: In einer früheren Fassung war fälschlicherweise der Eindruck entstanden, die Mail der Präsidentin an den Hauptsausschuss sei auch im Namen der Vizepräsidenten Sport und Verbandsentwicklung versandt worden.“

    Ein Zeitstempel ist nicht angegeben. Aber die inhaltlichen Absetzbewegungen der zwei Vizepräsidenten von der Präsidentin in der Frage a.o. Kongreß (HV) sind erkennbar: Es scheint also keinen gemeinsames Beschluss des Präsidiums gegeben zu haben und möglicherweise auch keine Einigkeit in der Frage. Vermutlich war das formal auch nicht nötig. Dennoch ist so ein Disclaimer höchst ungewöhnlich, zumindest wenn alles so klar und deutlich ist wie der Bundesrechtsberater und die Präsidentin meinen.

    Quelle: https://www.schachbund.de/news/kein-ausserordentlicher-bundeskongress-im-mai.html

  5. Man kann Pferde reiten, Springer übers Schachfeld hüpfen lassen und eben auch Paragraphen-herum-reiten betreiben solange bis alles zu Schanden geritten ist.

    Hat jetzt mal jemand eigentlich mal einen konstruktiven Beitrag und darf die Schachöffentlichkeit das angekündigte Konzept der fünf Landesverbände erfahren?

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